Bundesrecht konsolidiert

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Weingesetz 2009 § 54

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Untersuchungsanstalten

Paragraph 54,
  1. Absatz einsUnbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 52, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Bedarf Untersuchungsanstalten, andere geeignete Einrichtungen oder Sachverständige, die über geeignete Labors verfügen, zu bestimmen und diese zu ermächtigen, für die nachfolgend angeführten Aufgaben Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, zu untersuchen und über das Ergebnis dieser Untersuchung Befunde, Gutachten und Zeugnisse abzugeben oder auszustellen:
    1. Ziffer eins
      Verleihung der staatlichen Prüfnummer,
    2. Ziffer 2
      Prüfung anlässlich der Einfuhr,
    3. Ziffer 3
      Prüfung anlässlich der Ausfuhr,
    4. Ziffer 4
      Prüfung von Proben privater Einreicher.
  2. Absatz 2Reichen zur Durchführung der im Absatz eins, umschriebenen Aufgaben die analytische oder sonstige wissenschaftliche Untersuchung und die Untersuchung durch Sinnenproben durch die Untersuchungsanstalt nicht aus, so ist das Erzeugnis einer kommissionellen Sinnenprobe zu unterziehen. Hierzu hat sich die Untersuchungsanstalt einer Weinkostkommission zu bedienen. Für diese Kommission finden die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 5, Anwendung.

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40111491

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