Bundesrecht konsolidiert

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Weingesetz 2009 § 51

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Verfügungsrecht über die sichergestellten oder die beschlagnahmten Gegenstände

Paragraph 51,
  1. Absatz einsDas Verfügungsrecht über die sichergestellten oder beschlagnahmten Erzeugnisse und Behälter, Weinbehandlungsmittel, bestimmte Stoffe und Gegenstände steht dem Bundeskellereiinspektor, und wenn der Verstoß eine Verwaltungsübertretung darstellt, ab Erlassung des Beschlagnahmebescheides im Sinne des Paragraph 50, Absatz 7, der Behörde zu, die die Beschlagnahme verfügt hat. Wenn der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, steht das Verfügungsrecht ab Einlangen des Berichtes bei der Staatsanwaltschaft dieser, ab Erhebung der Anklage dem Gericht zu. Ist auf Grund des Gutachtens des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg keine Anzeige zu erstatten, so hat der Bundeskellereiinspektor die Sicherstellung unverzüglich aufzuheben. Hat der Bundeskellereiinspektor bereits der Staatsanwaltschaft über die Sicherstellung berichtet, wurde die Sicherstellung bereits angeordnet oder hat er einen Beschlagnahmebescheid beantragt oder wurde ein solcher schon erlassen, so hat er die zuständige Strafbehörde unverzüglich vom Unterbleiben der Anzeige zu verständigen.
  2. Absatz 2Wurde das Erzeugnis wegen Verdachts einer Übertretung gegen die Bezeichnungsvorschriften beschlagnahmt oder sichergestellt, so ist die vorläufige Beschlagnahme, Sicherstellung oder Beschlagnahme aufzuheben, wenn die Partei die vorschriftswidrige Bezeichnung beseitigt oder die fehlende vorschriftsmäßige Bezeichnung anbringt.
  3. Absatz 3Die kellerwirtschaftliche Pflege der sichergestellten oder beschlagnahmten Erzeugnisse obliegt der Partei. Sind Pflegemaßnahmen erforderlich, ist die gemäß Absatz eins, verfügungsberechtigte Behörde hievon rechtzeitig zu verständigen. Die kellerwirtschaftliche Pflege der sichergestellten oder beschlagnahmten Erzeugnisse darf nur unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors durchgeführt werden.
  4. Absatz 4Nach Einlangen des Berichts bei der Staatsanwaltschaft oder nach Erlassung eines Beschlagnahmebescheides darf der Bundeskellereiinspektor nur auf Ersuchen der zuständigen Strafbehörde Proben gemäß Paragraph 48, entnehmen.

Schlagworte

Weinbau

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40111488

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