(1)Absatz einsDie Betriebsinhaber, Stellvertreter oder Beauftragten sind verpflichtet, auf Verlangen des Bundeskellereiinspektors anlässlich der Nachschau Proben zur Kost oder zur Untersuchung auszufolgen oder dem Bundeskellereiinspektor die Entnahme von Proben zu gestatten. Die Proben sind von Erzeugnissen gemäß § 1, von Weinbehandlungsmitteln, von Stoffen gemäß § 32 sowie von Rückständen der Weinbereitung wie Weinstein, Geläger, Trub oder Trester zu ziehen.Die Betriebsinhaber, Stellvertreter oder Beauftragten sind verpflichtet, auf Verlangen des Bundeskellereiinspektors anlässlich der Nachschau Proben zur Kost oder zur Untersuchung auszufolgen oder dem Bundeskellereiinspektor die Entnahme von Proben zu gestatten. Die Proben sind von Erzeugnissen gemäß Paragraph eins,, von Weinbehandlungsmitteln, von Stoffen gemäß Paragraph 32, sowie von Rückständen der Weinbereitung wie Weinstein, Geläger, Trub oder Trester zu ziehen.