(5)Absatz 5Eine Nachschau durch den Bundeskellereiinspektor darf durchgeführt werden auf Grundstücken, in Gebäuden und in Betriebsräumen, in oder auf denen Erzeugnisse gemäß § 1 hergestellt, verarbeitet, gelagert, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden sowie beim Transport und in den dazugehörigen Geschäftsräumen. Die Nachschau in Zolllagern und Freizonen ist zulässig, während diese für Zollamtshandlungen geöffnet sind.Eine Nachschau durch den Bundeskellereiinspektor darf durchgeführt werden auf Grundstücken, in Gebäuden und in Betriebsräumen, in oder auf denen Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, hergestellt, verarbeitet, gelagert, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden sowie beim Transport und in den dazugehörigen Geschäftsräumen. Die Nachschau in Zolllagern und Freizonen ist zulässig, während diese für Zollamtshandlungen geöffnet sind.