Bundesrecht konsolidiert

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Weingesetz 2009 § 47

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Nachschau

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDie Bundeskellereiinspektoren sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes in den im Absatz 5, angeführten Örtlichkeiten Nachschau zu halten, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, notwendig ist.
  2. Absatz 2Eine Nachschau darf ebenfalls in den in Absatz 5, angeführten Örtlichkeiten durchgeführt werden, sofern in diesen Weinbehandlungsmittel oder Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren verwendet, erzeugt, gelagert, transportiert oder auf andere Weise in Verkehr gebracht werden.
  3. Absatz 3Eine Nachschau darf auch in Labors gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3 und in Geschäftsräumen von Personen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 durchgeführt werden.
  4. Absatz 4Im Falle eines auf die Vereitelung der Amtshandlung gerichteten Widerstandes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Organe der Weinaufsicht auf deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer in den Paragraphen 12 und 46 bis 51 beschriebenen Aufgaben zu unterstützen. Sie haben erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln für die Sicherung der Amtshandlung zu sorgen.
  5. Absatz 5Eine Nachschau durch den Bundeskellereiinspektor darf durchgeführt werden auf Grundstücken, in Gebäuden und in Betriebsräumen, in oder auf denen Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, hergestellt, verarbeitet, gelagert, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden sowie beim Transport und in den dazugehörigen Geschäftsräumen. Die Nachschau in Zolllagern und Freizonen ist zulässig, während diese für Zollamtshandlungen geöffnet sind.
  6. Absatz 6Die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter oder Beauftragten sind verpflichtet, dem Bundeskellereiinspektor jede zur ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen und auf Befragen sämtliche Betriebsstätten und Lagerräume, auch solche, die einen anderen Standort haben, bekanntzugeben, dem Bundeskellereiinspektor den Zutritt zu diesen Räumlichkeiten zu gestatten, ihn bei der Besichtigung zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen und die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die erforderlichen Auskünfte umfassen insbesondere solche über den Umfang des Betriebes, die Verarbeitung, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe sowie deren Menge und Herkunft.
  7. Absatz 7Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für Transportmittel, mit denen Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, befördert werden oder die für deren Beförderung bestimmt sind.
  8. Absatz 8Die Betriebsinhaber, Stellvertreter oder Beauftragten sind auch verpflichtet, dem Bundeskellereiinspektor auf Verlangen alle Urkunden, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in den Wirkungsbereich der Bundeskellereiinspektion fallen – wie Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine, Fracht- und Zollurkunden und Bücher, Begleitpapiere, Formblätter, Rechnungen, Verarbeitungsbeschreibungen und Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten – vorzulegen. Davon sind auf Verlangen Fotokopien auszuhändigen. Die Bundeskellereiinspektoren haben weiters das Recht, Fotokopien anzufertigen. Ebenso sind auf Verlangen der Bundeskellereiinspektoren die für die Durchführung der Kontrolle erforderlichen schriftlichen Unterlagen in den zu kontrollierenden Räumen selbst zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Frachturkunde

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40111484

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