Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Weingesetz 2009 § 46

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

14.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

3. Teil
Kontrolle

Bundeskellereiinspektion

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDer Bundeskellereiinspektion obliegt
    1. Ziffer eins
      die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen gemäß Paragraph eins,,
    2. Ziffer 2
      die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren,
    3. Ziffer 3
      die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften) erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben,
    4. Ziffer 4
      die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen vermitteln,
    5. Ziffer 5
      die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der für den Weinbereich anwendbaren Bestimmungen und
    6. Ziffer 6
      die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren sowie
    7. Ziffer 7
      die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Geschäftsfälle mit Bezug zu einem Stützungsprogramm im Weinsektor gemäß Teil römisch II Titel römisch eins Kapitel römisch II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
  2. Absatz 2Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, nicht den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder dieses Bundesgesetzes entsprechen, kann die Bundeskellereiinspektion – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse,
    2. Ziffer 2
      die geeignete Behandlung dieser Erzeugnisse,
    3. Ziffer 3
      die Verwendung dieser Erzeugnisse zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken,
    4. Ziffer 4
      die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse,
    5. Ziffer 5
      die Rücksendung dieser Erzeugnisse an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,
    6. Ziffer 6
      die Rücknahme dieser Erzeugnisse vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher,
    7. Ziffer 7
      die Information der Abnehmer und Verbraucher,
    8. Ziffer 8
      die Anpassung der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse,
    9. Ziffer 9
      die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich die Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen, oder
    10. Ziffer 10
      die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

    Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.

  3. Absatz 3Liegen Informationen oder ein Verdacht vor, dass ein Erzeugnis gemäß Paragraph eins, ein ernsthaftes Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher birgt, hat die Bundeskellereiinspektion das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu informieren (Artikel 50, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).
  4. Absatz 4Die Bundeskellereiinspektion hat sich geeigneter besonders geschulter Aufsichtsorgane (Organe der Weinaufsicht, Bundeskellereiinspektoren) zu bedienen. Diese genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (Paragraph 74, Ziffer 4, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) gewährt wird. Als geeignet gelten:
    1. Ziffer eins
      Absolventen der Höheren Bundeslehranstalt und des Bundesamtes für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, die eine mindestens fünfjährige einschlägige fachliche Tätigkeit ausgeübt haben, oder Personen mit gleichwertiger fachlicher Ausbildung (Bundeskellereiinspektoren);
    2. Ziffer 2
      Mostwäger gemäß Paragraph 55,

Die Organe der Weinaufsicht dürfen Unternehmungen, die Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, in Verkehr bringen, weder betreiben noch sich an solchen Unternehmungen beteiligen oder im Dienst oder Auftrag solcher Unternehmungen tätig sein.

  1. Absatz 5Die Bundeskellereiinspektion ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterstellt, ihr Sitz ist in Wien.
  2. Absatz 6Die Bundeskellereiinspektion hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten durchgeführt werden. Die Bescheide sind der Bundeskellereiinspektion zuzustellen. Das Recht auf Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu.
  3. Absatz 7Die Bundeskellereiinspektion ist zuständige Behörde für die Durchführung der amtlichen Kontrollen von Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004; sie hat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden. Die Bundeskellereiinspektion hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Artikel 44, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entspricht.
  4. Absatz 8Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.

Schlagworte

Weinbau

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40181278

Navigation im Suchergebnis