Bundesrecht konsolidiert

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Weingesetz 2009 § 43

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Verkehrsunfähiger Obstwein

Paragraph 43,
  1. Absatz einsEs darf nicht in Verkehr gebracht werden:
    1. Ziffer eins
      gesundheitsschädlicher oder nicht sicherer Obstwein gemäß Paragraph 41, Absatz eins ;,
    2. Ziffer 2
      verfälschter Obstwein;
    3. Ziffer 3
      Verschnitt von Obstwein mit verfälschtem oder gesundheitsschädlichem Obstwein;
    4. Ziffer 4
      Verschnitt von Obstwein mit Wein;
    5. Ziffer 5
      verdorbener Obstwein;
    6. Ziffer 6
      Verschnitt von Obstwein mit verdorbenem Obstwein.
  2. Absatz 2Beschränkt verkehrsfähiger Obstwein darf nicht an den Verbraucher abgegeben werden.
  3. Absatz 3Das Verbot des Absatz eins, gilt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Behörde einen eingezogenen oder für verfallen erklärten Obstwein in Durchführung der Verwertung weitergibt oder
    2. Ziffer 2
      verdorbener Obstwein zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben wird.

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40111480

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