(3)Absatz 3Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wennDas Verbot des Absatz eins, gilt nicht, wenn
die Behörde einen eingezogenen oder für verfallen erklärten Obstwein in Durchführung der Verwertung weitergibt oder
verdorbener Obstwein zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben wird.