Bundesrecht konsolidiert

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Weingesetz 2009 § 41

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Gesundheitsschädlicher und verfälschter Obstwein

Paragraph 41,
  1. Absatz einsObstwein, der geeignet ist, die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen, ist gesundheitsschädlich oder nicht sicher gemäß Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
  2. Absatz 2Obstwein, der über das erlaubte Ausmaß mit Wasser gestreckt wurde, bei dem nicht zugelassene Verfahren und Behandlungen angewendet wurden oder bei dessen Herstellung Obsttrester oder
    Obstgelägerwein verwendet wurde, ist verfälschter Obstwein.

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40111478

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