Bundesrecht konsolidiert

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Weingesetz 2009 § 4

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

14.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Alkoholerhöhung (Anreicherung)

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist nach Maßgabe von Anhang römisch VIII Teil römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zulässig. Nach Anwendung eines derartigen Verfahrens darf bei Qualitätswein und Landwein ein Gehalt von 18 g unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden.
  2. Absatz 2Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Rotwein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang römisch VIII Teil römisch eins B 7 a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 12,5% vol. zulässig. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Landwein oder Qualitätswein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang römisch VIII Teil römisch eins B 7 b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 13,5% vol. bei weißem Landwein oder Qualitätswein sowie bis zu 14,5% vol. bei rotem Landwein oder Qualitätswein zulässig.
  3. Absatz 3Bei Kabinettwein und Prädikatswein ist eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes nicht zulässig.

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40181261

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/111/P4/NOR40181261

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