Bundesrecht konsolidiert

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Weingesetz 2009 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Außerkrafttretensdatum

13.06.2016

Index

80/03 Weinrecht

Text

Alkoholerhöhung (Anreicherung)

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist nach Maßgabe von Anhang römisch XV a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zulässig. Nach Anwendung eines derartigen Verfahrens darf bei Qualitätswein und Landwein ein Gehalt von 15 g unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden.
  2. Absatz 2Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Rotwein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang römisch XV a B 7 a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 12,5% vol. zulässig. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Landwein oder Qualitätswein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang römisch XV a B 7 b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 13,5% vol. bei weißem Landwein oder Qualitätswein sowie bis zu 14,5% vol. bei rotem Landwein oder Qualitätswein zulässig.
  3. Absatz 3Bei Kabinettwein und Prädikatswein ist eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes nicht zulässig.

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40111441

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/111/P4/NOR40111441

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