Bundesrecht konsolidiert

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Weingesetz 2009 § 36

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

21.06.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Behandlung von Obstwein

Paragraph 36,
  1. Absatz einsFür die Behandlung von Obstwein sind zulässig:
    1. Ziffer eins
      die Anwendung von Verfahren, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen hat, wobei zwischen der Behandlung von Kernobstwein, Steinobstwein und Beerenwein zu unterscheiden ist und insbesondere Regelungen betreffend den Zusatz von Zucker, Fruchtsaft und Fruchtsaftkonzentrat vorzusehen sind, sowie
    2. Ziffer 2
      das Verschneiden von Obstweinen verschiedener Obstartgruppen sowie der Zusatz von Fruchtsäften verschiedener Obstartgruppen, sofern das Erzeugnis unter der Bezeichnung „Fruchtwein“ in Verkehr gesetzt wird.
  2. Absatz 2Untersagt ist
    1. Ziffer eins
      das Verschneiden von Obstwein mit verdorbenem oder verfälschtem Obstwein,
    2. Ziffer 2
      das Verschneiden von Obstwein mit Wein und
    3. Ziffer 3
      die Verwendung von Obsttrester oder Obstgelägerwein.

Im RIS seit

25.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40152211

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