Bundesrecht konsolidiert

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Weingesetz 2009 § 34

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

14.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Verordnungsermächtigung zur Errichtung von Erzeuger- und Branchenorganisationen und Umsetzung von Richtlinien

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Branchenorganisationen gemäß Artikel 157 und 158 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einrichten und nähere Vorschriften dazu erlassen, insbesondere über die personelle Zusammensetzung der Branchenorganisationen und deren Aufgabenbereiche. Diese Branchenorganisationen (Nationales Weinkomitee; Regionale Weinkomitees) besitzen Rechtspersönlichkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie setzten sich aus stimmberechtigten Vertretern der Weinwirtschaft und weiteren Personen mit ausschließlich beratender Funktion zusammen. Die Regionalen Weinkomitees sind ermächtigt, für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von regionaltypischen Qualitätsweinen mit Herkunftsprofilen denjenigen, die derartige Weine in Verkehr bringen, Beiträge vorzuschreiben und deren Höhe festzusetzen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann weiters durch Verordnung auf Antrag von Branchenorganisationen Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festsetzen und die Herkunftsgebiete festlegen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, betreffen. Die Genehmigung von Absatzförderprogrammen gemäß Artikel 5 c, Absatz 2, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 612/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission in Bezug auf neue Maßnahmen im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme für den Weinsektor, ABl. Nr. L 168 vom 7.06.2014, S. 671, erfolgt durch die Bundesministerin für Gesundheit nach Anhörung von Vertreterinnen oder Vertretern mit Expertise in der Suchtforschung aus dem Bereich der Medizin sowie des Psychologenbeirates gemäß Paragraph 41, des Psychologengesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,.

Schlagworte

Erzeugerorganisation

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40181276

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