Bundesrecht konsolidiert

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Weingesetz 2009 § 33

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Weinhaltige Getränke

Paragraph 33,
  1. Absatz einsWeinhaltige Getränke gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, haben folgenden Herstellungsvorschriften zu entsprechen:
    1. Ziffer eins
      eine nachträgliche Gärung des weinhaltigen Getränkes darf nicht stattgefunden haben,
    2. Ziffer 2
      es dürfen nur Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, Traubensaft oder Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser) zugesetzt und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des Getränks nicht verändert werden und
    3. Ziffer 3
      es dürfen nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen Anwendung finden und Stoffe
      – ausgenommen Aromen – zugesetzt werden, die im Sinne der Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über die Herstellung von aromatisierten Getränken vorgesehen sind.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Herstellung von weinhaltigen Getränken festzulegen.

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40111470

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