(1)Absatz einsWeinhaltige Getränke gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 haben folgenden Herstellungsvorschriften zu entsprechen:Weinhaltige Getränke gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, haben folgenden Herstellungsvorschriften zu entsprechen:
eine nachträgliche Gärung des weinhaltigen Getränkes darf nicht stattgefunden haben,
es dürfen nur Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, Traubensaft oder Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser) zugesetzt und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des Getränks nicht verändert werden und
es dürfen nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen Anwendung finden und Stoffe
– ausgenommen Aromen – zugesetzt werden, die im Sinne der Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über die Herstellung von aromatisierten Getränken vorgesehen sind.