Bundesrecht konsolidiert

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Weingesetz 2009 § 31

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Ein- und Ausgangsbücher

Paragraph 31,
  1. Absatz einsWer Erzeugnisse in Verkehr bringt, ist verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) zu führen.
  2. Absatz 2Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit Erzeugnissen vermitteln, haben Aufzeichnungen über diese Handelsgeschäfte zu führen.
  3. Absatz 3Ebenso sind Aufzeichnungen über Analysen von Erzeugnissen, die durch Labors gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, erstellt werden, zu führen.
  4. Absatz 4Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins bis 3 sind derart zu führen, dass sie eine ordnungsgemäße Kontrolle ermöglichen. Buchhaltungsunterlagen, die den obigen Bestimmungen entsprechen, gelten als Aufzeichnungen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft Bestimmungen über Ein- und Ausgangsbücher, Aufzeichnungen von Handelsgeschäften sowie Aufzeichnungen über Analysen von Erzeugnissen vorsehen.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Wein - Ein- und Ausgangsbücher

Schlagworte

Eingangsbuch

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40111468

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