Bundesrecht konsolidiert

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Weingesetz 2009 § 30

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Banderole

Paragraph 30,
  1. Absatz einsQualitätswein, der im Inland gewonnen und im Inland in Flaschen abgefüllt wurde, darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer Banderole versehen ist. Banderolen oder banderolenähnliche Zeichen dürfen nicht für andere Produkte als derartige Qualitätsweine verwendet werden. Die Banderole ist über dem Flaschenverschluss in einer die Wiederbefüllung unter Weiterverwendung der Banderole ausschließenden Form anzubringen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Größen, Formen, Farben, Anbringungen und Beschriftungen der Banderolen sowie die Abwicklung der Ausgabe der Banderolen festzulegen.

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40111467

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