Bundesrecht konsolidiert

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Weingesetz 2009 § 26a

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26a

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Datenschutzregelungen – Weindatenbank

Paragraph 26 a,
  1. Absatz einsDie Bundesbehörden (Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus, Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt, Bundeskellereiinspektion) und die Landesbehörden gemäß Paragraph 24, sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) ermächtigt, folgende ermittelte Daten für die Zwecke der Führung einer automationsunterstützten Weindatenbank (Betriebskataster) im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus gemeinsam zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      die Ernte- und Erzeugungsmeldungen,
    2. Ziffer 2
      die Bestandsmeldungen,
    3. Ziffer 3
      die Begleitpapiere,
    4. Ziffer 4
      die Mostwäger-Bestätigungen,
    5. Ziffer 5
      die Prüfnummernbescheide und
    6. Ziffer 6
      die ausgegebenen Banderolen.
  2. Absatz 2Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  3. Absatz 3Die Gemeinden und beauftragten Unternehmen gemäß Paragraph 24, üben die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Sie sind in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. In dieser Funktion haben sie datenqualitätssichernde Maßnahmen zu setzen und etwaige Mängel wie eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder eine unzutreffende Schreibweise von Adressen, an das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus zu melden.
  4. Absatz 4Die Gemeinden und beauftragten Unternehmen gemäß Paragraph 24, haben im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Verantwortlichen durch Stichproben zu überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten den einschlägigen Bestimmungen entsprechend zum Zwecke der Vollziehung des Weingesetzes 2009 erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen (Artikel 32, DSGVO) ergriffen worden sind.
  5. Absatz 5Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

Schlagworte

Weinbau, Erntemeldung, Informationspflicht, Auskunftspflicht, Berichtigungspflicht, Löschungspflicht

Im RIS seit

08.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40203138

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