Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Weingesetz 2009 § 19

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

14.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie jegliche Werbung für diese dürfen nicht irreführend, falsch oder auf sonstige Weise dazu geeignet sein, Verwechslungen oder Irreführungen hervorzurufen. Die Erzeugnisse haben beim Inverkehrbringen den Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. Nr. L 109 vom 6.5.2000 S. 29, zu entsprechen.
  2. Absatz 2Als irreführend ist insbesondere anzusehen, wenn
    1. Ziffer eins
      Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder Aufmachungen gebraucht werden, ohne dass das Erzeugnis den in Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder in diesem Bundesgesetz für die betreffende Angabe oder Aufmachung festgesetzten Anforderungen entspricht,
    2. Ziffer 2
      Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck besonderer Qualität zu erwecken, insbesondere mit Hinweisen auf Wirkungen oder Eigenschaften, welche die Erzeugnisse nicht besitzen, oder auf besondere Eigenschaften, obwohl alle vergleichbaren Erzeugnisse dieselben Eigenschaften besitzen,
    3. Ziffer 3
      Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über die geografische Herkunft zu erwecken; dies gilt auch dann, wenn das Herstellungsland vorschriftsmäßig angegeben ist,
    4. Ziffer 4
      zutreffende Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über das Verarbeiten, Abfüllen oder Lagern, die Beschaffenheit, die Erzeugnisse, die Rebsorte, den Jahrgang oder sonstige Umstände zu erwecken, die für eine Bewertung bestimmend sind, oder
    5. Ziffer 5
      Phantasiebezeichnungen gebraucht werden, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geografischen Herkunftsangabe zu erwecken, oder einen geografischen Hinweis enthalten, wenn die nach diesem Bundesgesetz oder darauf beruhenden Verordnungen erforderlichen Voraussetzungen für den Gebrauch der entsprechenden geografischen Bezeichnung nicht erfüllt sind.
  3. Absatz 3Erzeugnisse dürfen weiters nicht mit krankheitsbezogenen Angaben in Verkehr gebracht werden. Nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben dürfen bei der Kennzeichnung und Aufmachung nur verwendet werden, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, ABl. Nr. L 404 vom 30.12.2006 S. 9, entsprechen.
    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2016,)

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40181268

Navigation im Suchergebnis