(2)Absatz 2Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wennDas Verbot des Absatz eins, gilt nicht, wenn
die Behörde ein als eingezogenes oder ein für verfallen erklärtes Erzeugnis in Durchführung der Verwertung weitergibt oder
verdorbene Erzeugnisse zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben werden.