Bundesrecht konsolidiert

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Weingesetz 2009 § 15

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Versuchswein

Paragraph 15,
  1. Absatz einsWein, bei dem im Zuge eines Großversuches gemäß Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Einsatz neuer önologischer Verfahren zu Versuchszwecken erprobt werden soll (Versuchswein), darf nur mit einer Bewilligung der Bundeskellereiinspektion in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2Ein Großversuch im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      die Behandlungsweise in laboratoriumsmäßigen Versuchen bereits erprobt wurde,
    2. Ziffer 2
      die vorläufigen Ergebnisse dieser Versuche die Unbedenklichkeit der Behandlungsweise vom Standpunkt der menschlichen Gesundheit aus ergeben hat und
    3. Ziffer 3
      zur Durchführung der Versuche Wein in solchen Mengen erforderlich ist, dass die Vermögenseinbuße durch Entfall der Verwertungsmöglichkeit des Versuchsweines dem darüber Verfügungsberechtigten nicht zugemutet werden kann.
  3. Absatz 3Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Bundeskellereiinspektion zur Durchführung des Großversuches die Vorbewilligung erteilt hat,
    2. Ziffer 2
      die Versuche unter der Aufsicht der Bundeskellereiinspektion sowie des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg durchgeführt worden sind und
    3. Ziffer 3
      das abschließende Gutachten eines dieser Bundesämter über die Behandlungsweise positiv ist oder zumindest dahin gehend lautet, dass der Genuss des Versuchsweines für die menschliche Gesundheit unbedenklich ist.
  4. Absatz 4In der Bewilligung können Auflagen über die Art und Weise der Verwendung des Versuchsweines oder, wenn eine wesentlich wertvermindernde Änderung am Versuchswein eingetreten ist, eine entsprechende Kennzeichnung vorgeschrieben werden.
  5. Absatz 5Der Antrag auf Vorbewilligung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, ist bei der Bundeskellereiinspektion einzubringen. Im Antrag ist eine Beschreibung der Behandlungsweise, Dauer, Ort und Art der Versuche und die voraussichtliche Menge der anfallenden Versuchsweine anzugeben.
  6. Absatz 6Die Vorbewilligung ist zu erteilen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass die neue Behandlungsweise einen Fortschritt in der Kellerwirtschaft erwarten lässt. Vor der Entscheidung hat die Bundeskellereiinspektion ein Gutachten von einem der Bundesämter einzuholen. Im Gutachten ist zu beurteilen, ob auf Grund des bisherigen Untersuchungsergebnisses die Behandlungsweise in gesundheitlicher Hinsicht Anlass zu Bedenken gibt. Es sind ferner die Bestimmungen und Auflagen anzuführen, deren Einhaltung sicherzustellen vermag, dass der Großversuch gemäß Absatz 3, Ziffer 2, überwacht werden kann und die Ergebnisse des Großversuches eine Beurteilung der Behandlungsweise auf ihre Zulässigkeit ermöglichen.
  7. Absatz 7Auf Großversuche von Bundesämtern oder wissenschaftlichen Instituten des Bundes finden die Bestimmungen der Absatz 3,, 5 und 6 nur mit der Maßgabe Anwendung, dass an Stelle des Vorbewilligungsverfahrens die Anzeige des Beginns des Großversuches tritt und das Erfordernis eines Gutachtens entfällt sowie die Bestimmung des Absatz 3, Ziffer 2, nicht anzuwenden ist. Untersteht die Untersuchungs- oder Versuchsanstalt oder das Institut nicht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, so ist vor Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister herzustellen.
  8. Absatz 8Von der Durchführung einzelner Verfahrensschritte kann abgesehen werden, wenn dies insbesondere aus Gründen der Sparsamkeit, Effizienz und Zweckmäßigkeit gerechtfertigt ist.
  9. Absatz 9Im Zuge der Bewilligung von neuen Großversuchen sind die Landwirtschaftskammer Österreich und die Wirtschaftskammer Österreich zu hören.

Schlagworte

Weinbau, Untersuchungsanstalt

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40111452

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