Bundesrecht konsolidiert

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Weingesetz 2009 § 13

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

14.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Schaumwein

Paragraph 13,
  1. Absatz eins„Österreichischer Qualitätsschaumwein“ oder „Österreichischer Sekt“ dürfen unter dieser Bezeichnung lediglich in Verkehr gebracht werden, wenn er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.
  2. Absatz 2„Österreichischer Qualitätsschaumwein“ mit „geschützter Ursprungsbezeichnung“ (g.U.) und Sekt g.U. dürfen in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes und in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung auf Antrag des Nationalen Weinkomitees Bedingungen für Schaumwein und Qualitätsschaumwein g. U. in Verbindung mit den Begriffen „Klassik“, „Reserve“ oder „Große Reserve“ festlegen.

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40181267

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