Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.11.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BGzLV 2008
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
3. Abschnitt
Verfahrens- und Schlussbestimmungen
Verordnung
§ 19.Paragraph 19,
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder, wenn es im luftverkehrspolitischen oder gesamtwirtschaftlichen Interesse gelegen ist, unter Bedachtnahme auf die Entwicklungen im internationalen Luftverkehr durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für
die Einrichtung und den Betrieb des Verzeichnisses der Luftverkehrsrechte (§ 10),die Einrichtung und den Betrieb des Verzeichnisses der Luftverkehrsrechte (Paragraph 10,),
die Zulassung von Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten, mit denen kein Luftverkehrsabkommen besteht (§ 12)die Zulassung von Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten, mit denen kein Luftverkehrsabkommen besteht (Paragraph 12,)
die Erteilung der Flugplanbewilligungen (§ 13),die Erteilung der Flugplanbewilligungen (Paragraph 13,),
die Erteilung von Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung von und nach Drittstaaten im Bedarfsluftverkehr (§ 14),die Erteilung von Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung von und nach Drittstaaten im Bedarfsluftverkehr (Paragraph 14,),
das Verfahren zur Zuweisung von eingeschränkten Luftverkehrsrechten (§§ 15, 16),das Verfahren zur Zuweisung von eingeschränkten Luftverkehrsrechten (Paragraphen 15,, 16),
die Beförderungstarife (§ 16) unddie Beförderungstarife (Paragraph 16,) und
die Bewilligung von Verkaufsorganisationen (§ 17)die Bewilligung von Verkaufsorganisationen (Paragraph 17,)
festlegen.
Schlagworte
Verfahrensbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20005872
Dokumentnummer
NOR40099758