Bundesrecht konsolidiert

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Stiftungseingangssteuergesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stiftungseingangssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 85/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

StiftEG

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Stiftungseingangssteuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen unentgeltliche Zuwendungen an eine privatrechtliche Stiftung oder an damit vergleichbare Vermögensmassen.
  2. Absatz 2Die Steuerpflicht ist gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      der Zuwendende oder
    2. Ziffer 2
      die Stiftung oder die damit vergleichbare Vermögensmasse (der Erwerber)
    im Zeitpunkt der Zuwendung einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung im Inland haben.
  3. Absatz 3Steuerschuldner ist der Erwerber. Bei Zuwendungen unter Lebenden ist Steuerschuldner der Zuwendende, wenn der Erwerber weder den Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung im Inland hat. Für die Steuer haftet der jeweils andere sowie bei Erwerben von Todes wegen der Nachlass.
  4. Absatz 4Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Zuwendung. Bei Zuwendungen, die bereits vor der Entstehung der privatrechtlichen Stiftung oder der damit vergleichbaren Vermögensmasse geleistet werden, entsteht die Steuerschuld erst mit der Entstehung der Körperschaft.
  5. Absatz 5Die Steuer ist vom zugewendeten Vermögen nach Abzug von Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zum zugewendeten Vermögen stehen, zu berechnen. Für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich. Die Bewertung richtet sich nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).
  6. Absatz 6Steuerfrei bleiben
    1. Ziffer eins
      Zuwendungen an
      • Strichaufzählung
        inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen,
      • Strichaufzählung
        inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, wenn diese eine Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse sind,
      • Strichaufzählung
        vergleichbare ausländische juristische Personen aus dem EU/EWR-Raum, die die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke durch Vorlage eines jährlichen Tätigkeitsberichts und eines Jahresabschlusses nachweisen;
    2. Ziffer 2
      Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
    3. Ziffer 3
      Zuwendungen von Todes wegen von Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, ausgenommen Anteile an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn auf die daraus bezogenen Einkünfte ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist.
    4. Ziffer 4
      Zuwendungen an Privatstiftungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, Einkommensteuergesetz 1988.
    5. Ziffer 5
      Zuwendungen von Grundstücken im Sinne des Paragraph 2, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987.

Im RIS seit

15.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

20005867

Dokumentnummer

NOR40178356

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/85/P1/NOR40178356

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