Bundesrecht konsolidiert

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Rotkreuzgesetz § 5

Kurztitel

Rotkreuzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.02.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RKG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Kennzeichen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDas Kennzeichen des Österreichischen Roten Kreuzes ist das Rote Kreuz auf weißem Grund. Das Österreichische Rote Kreuz ist befugt, dieses Zeichen für alle seine Aufgaben zu verwenden und im Zusammenhang mit diesen Aufgaben andere Personen und Einrichtungen dazu zu ermächtigen.
  2. Absatz 2Das Österreichische Rote Kreuz ist berechtigt, ein Wappen und ein Siegel zu führen, in dem neben dem Zeichen des Österreichischen Roten Kreuzes gemäß Absatz eins, der österreichische Vorheriger SuchbegriffBundesadler sowie die Inschrift „Österreichisches Rotes Kreuz“ aufscheinen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

20005667

Dokumentnummer

NOR40096201

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/33/P5/NOR40096201

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