Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
14.02.2013
Außerkrafttretensdatum
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Anrechnung geleisteter Zahlungen
§ 7.Paragraph 7,
Kann der Bestrafte den Nachweis für eine teilweise oder vollständig geleistete Zahlung in einem Staat erbringen, so hat die Vollstreckungsbehörde nach dem Verfahren des § 5 Abs. 4 die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats zu konsultieren. Jeder in einem Staat in welcher Weise auch immer eingetriebene Teil der Geldstrafe oder Geldbuße ist voll auf den einzutreibenden Geldbetrag anzurechnen. Kann der Bestrafte den Nachweis für eine teilweise oder vollständig geleistete Zahlung in einem Staat erbringen, so hat die Vollstreckungsbehörde nach dem Verfahren des Paragraph 5, Absatz 4, die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats zu konsultieren. Jeder in einem Staat in welcher Weise auch immer eingetriebene Teil der Geldstrafe oder Geldbuße ist voll auf den einzutreibenden Geldbetrag anzurechnen.
Im RIS seit
21.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
20005659
Dokumentnummer
NOR40148249