Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz § 7

Kurztitel

EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 3/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

14.02.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-VStVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Anrechnung geleisteter Zahlungen

Paragraph 7,

Kann der Bestrafte den Nachweis für eine teilweise oder vollständig geleistete Zahlung in einem Staat erbringen, so hat die Vollstreckungsbehörde nach dem Verfahren des Paragraph 5, Absatz 4, die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats zu konsultieren. Jeder in einem Staat in welcher Weise auch immer eingetriebene Teil der Geldstrafe oder Geldbuße ist voll auf den einzutreibenden Geldbetrag anzurechnen.

Im RIS seit

21.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

20005659

Dokumentnummer

NOR40148249

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/3/P7/NOR40148249

Navigation im Suchergebnis