Bundesrecht konsolidiert

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EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz § 15

Kurztitel

EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 3/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

14.02.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-VStVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Folgen der Übermittlung

Paragraph 15,
  1. Absatz einsVorbehaltlich des Absatz 2, darf eine gemäß Paragraph 13, übermittelte Entscheidung im Inland nicht vollstreckt werden.
  2. Absatz 2Die Vollstreckung ist wieder zulässig,
    1. Ziffer eins
      nachdem der Vollstreckungsstaat die Strafbehörde davon unterrichtet hat, dass bei Anwendung von Artikel 7, des Rahmenbeschlusses in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI, ausgenommen dessen Absatz 2, Buchstabe a, von Artikel 11, Absatz eins, oder von Artikel 20, Absatz 3, des Rahmenbeschlusses die Vollstreckung der Entscheidung in ihrer Gesamtheit oder in Teilen nicht erfolgt ist oder die Entscheidung nicht anerkannt wurde, oder
    2. Ziffer 2
      wenn die Strafbehörde den Vollstreckungsstaat davon unterrichtet hat, dass sie ihm die Vollstreckung der Entscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, wieder entzogen hat.
  3. Absatz 3Erhält nach Übermittlung einer Entscheidung gemäß Paragraph 13, eine österreichische Behörde einen Geldbetrag, den der Bestrafte freiwillig auf Grund der Entscheidung gezahlt hat, so hat sie dies der zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat unverzüglich mitzuteilen. Paragraph 7, ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

21.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

20005659

Dokumentnummer

NOR40148252

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/3/P15/NOR40148252

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