Bundesrecht konsolidiert

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EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz § 13

Kurztitel

EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 3/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-VStVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Übermittlung der Entscheidung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Strafbehörde hat die Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung zusammen mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zu übermitteln, in dem der Bestrafte über Vermögen verfügt, Einkommen bezieht oder sich in der Regel aufhält bzw. seinen eingetragenen Sitz hat.
  2. Absatz 2Für die Bescheinigung ist das Formblatt in Anlage 2 zu verwenden; sie ist von der Strafbehörde zur Bestätigung der Richtigkeit ihres Inhalts zu unterzeichnen. Sofern der Vollstreckungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, ist die Bescheinigung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder, wenn der Vollstreckungsstaat die Erklärung abgegeben hat, eine Übersetzung in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Europäischen Union zu akzeptieren, in eine dieser Amtssprachen zu übersetzen.
  3. Absatz 3Die Übermittlung gemäß Absatz eins, hat in einer Form zu erfolgen, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestattet. Das Original der Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung und das Original der Bescheinigung sind dem Vollstreckungsstaat auf Wunsch im Postweg zuzusenden. Die Übermittlung gemäß Absatz eins, sowie sämtliche offiziellen Mitteilungen erfolgen unmittelbar zwischen der Strafbehörde und der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats.
  4. Absatz 4Die Strafbehörde darf die Entscheidung jeweils nur einem Vollstreckungsstaat übermitteln.
  5. Absatz 5Ist der Strafbehörde nicht bekannt, welche Behörde im Vollstreckungsstaat zuständig ist, so hat sie zu versuchen, diese beim Vollstreckungsstaat mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln – auch über die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes – in Erfahrung zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

20005659

Dokumentnummer

NOR40095466

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/3/P13/NOR40095466

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