Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verbot von Streumunition § 6

Kurztitel

Verbot von Streumunition

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

09.04.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Einziehung und Verfall

Paragraph 6,
  1. Absatz einsStreumunition, die den Gegenstand einer nach Paragraph 5, strafbaren Handlung bildet, ist vom Gericht einzuziehen.
  2. Absatz 2Maschinen und Anlagen zur Herstellung der dem Verbot des Paragraph 2, unterliegenden Streumunition können vom Gericht für verfallen erklärt werden. Es ist auf Kosten des Eigentümers sicherzustellen, dass diese nicht weiter entgegen dem Verbot des Paragraph 2, verwendet werden können.
  3. Absatz 3Zum Transport von Gegenständen, die dem Verbot des Paragraph 2, unterliegen, verwendete Mittel können vom Gericht für verfallen erklärt werden.
  4. Absatz 4Die verfallenen Gegenstände nach Absatz 2 und 3 gehen in das Eigentum des Bundes über. Die eingezogenen Gegenstände nach Absatz eins, gehen in das Eigentum des Bundes über und sind dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport beziehungsweise dem Bundesministerium für Inneres zur Vernichtung gemäß Paragraph 4, zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013

Gesetzesnummer

20005665

Dokumentnummer

NOR40105123

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/12/P6/NOR40105123

Navigation im Suchergebnis