Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

EU-Verschmelzungsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Verschmelzungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

15.12.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2023

Abkürzung

EU-VerschG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Zustimmung der Gesellschafterversammlung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Gesellschafterversammlung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften kann die Verschmelzung davon abhängig machen, dass die Modalitäten für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft ausdrücklich von ihr bestätigt werden.
  2. Absatz 2Befinden sich alle Anteile der übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft, so ist die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft zum Verschmelzungsplan nicht erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20005509

Dokumentnummer

NOR40091635

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/72/P9/NOR40091635

Navigation im Suchergebnis