Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

EU-Verschmelzungsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Verschmelzungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

15.12.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2011

Abkürzung

EU-VerschG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Vorbereitung der Gesellschafterversammlung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsFür eine an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligte Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt Paragraph 97, GmbHG mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      zwischen dem Tag der Aufgabe der gemäß Paragraph 221 a, Absatz 2, AktG erforderlichen Unterlagen zur Post und der Beschlussfassung mindestens ein Zeitraum von einem Monat liegen muss,
    2. Ziffer 2
      der Verschmelzungsplan bei dem Gericht einzureichen und ein Hinweis auf die Einreichung in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen ist.
  2. Absatz 2In die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsplans bei Gericht (Paragraph 221 a, Absatz eins, AktG und Absatz eins,) sind folgende Angaben aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Rechtsform, Firma und Sitz jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften,
    2. Ziffer 2
      das Register, bei dem die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 68/151/EWG genannten Urkunden für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften hinterlegt worden sind, sowie die Nummer der Eintragung in das Register,
    3. Ziffer 3
      für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger (Paragraph 13,) und der Minderheitsgesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können. Bekannte Gläubiger einer Gesellschaft, die ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat überträgt, sind unmittelbar zu verständigen, wenn die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft niedriger als die Summe des Nennkapital und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft ist.
  3. Absatz 3Auf Verlangen ist jedem Gläubiger einer Gesellschaft, die ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat überträgt, unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Paragraph 221 a, Absatz 2, AktG bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
  4. Absatz 4Auf die Einreichung des Verschmelzungsplans zum Firmenbuch und die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung kann nicht verzichtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2011

Gesetzesnummer

20005509

Dokumentnummer

NOR40091634

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/72/P8/NOR40091634

Navigation im Suchergebnis