Bundesrecht konsolidiert

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EU-Verschmelzungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Verschmelzungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

15.12.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2023

Abkürzung

EU-VerschG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Prüfung des Verschmelzungsplans

Paragraph 7,
  1. Absatz einsFür eine an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligte Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt Paragraph 100, Absatz 2, GmbHG mit der Maßgabe, dass der Verschmelzungsplan nur dann nicht gemäß Paragraph 220 b, AktG zu prüfen ist, wenn alle Gesellschafter schriftlich oder in der Niederschrift zur Generalversammlung darauf verzichten.
  2. Absatz 2Ein gemeinsamer Verschmelzungsprüfer kann neben dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat (Paragraph 220 b, Absatz 2, AktG), auch von dem Gericht bestellt werden, in dem eine übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat.
  3. Absatz 3Im Rahmen der Prüfung der Verschmelzung ist auch die Angemessenheit der Bedingungen der Barabfindung zu prüfen, die einem Gesellschafter, der der Übertragung des Vermögens seiner Gesellschaft auf eine Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat widerspricht, von der Gesellschaft oder einem Dritten gegen Hingabe seiner Anteile angeboten wird. Der Prüfungsbericht hat auch dazu eine Erklärung abzugeben, ob die Bedingungen des Barabfindungsangebots angemessen sind, und dabei insbesondere anzugeben,
    1. Ziffer eins
      nach welchen Methoden das vorgeschlagene Barabfindungsangebot ermittelt worden ist;
    2. Ziffer 2
      aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist;
    3. Ziffer 3
      welches Ergebnis sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewendet worden sind, jeweils ergeben würde;
    4. Ziffer 4
      zugleich ist dazu Stellung zu nehmen, welche Gewichtung diesen Methoden beigemessen wurde, und darauf hinzuweisen, ob und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung aufgetreten sind.
    Die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung ist nicht erforderlich, wenn sich alle Anteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters befinden oder sämtliche Gesellschafter schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung auf ihr Recht auf Barabfindung verzichten.
  4. Absatz 4Überträgt eine Gesellschaft ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat der Prüfungsbericht auch eine Erklärung über die Höhe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der beteiligten Gesellschaften abzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20005509

Dokumentnummer

NOR40091633

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/72/P7/NOR40091633

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