Bundesrecht konsolidiert

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EU-Verschmelzungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Verschmelzungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

15.12.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2023

Abkürzung

EU-VerschG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Gericht

Paragraph 2,

Über die Rechtmäßigkeit der einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten (Paragraph 14, Absatz 3,), über die Rechtmäßigkeit der Durchführung der grenzüberschreitenden Verschmelzung (Paragraph 15, Absatz 3,) sowie die sonst in diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesenen Angelegenheiten verhandelt und entscheidet der für den Sitz der beteiligten inländischen Gesellschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen. Sind an der grenzüberschreitenden Verschmelzung sowohl eine übertragende als auch eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in Österreich beteiligt, ist jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat; für die übertragende inländische Gesellschaft gilt Paragraph 225, Absatz 3, AktG.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20005509

Dokumentnummer

NOR40091628

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/72/P2/NOR40091628

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