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EU-Verschmelzungsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Verschmelzungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.08.2011

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

EU-VerschG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Anmeldung der beabsichtigten Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft mit Sitz in Österreich auf eine Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, Bescheinigung der Ordnungsmäßigkeit der der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Vorstand einer Gesellschaft, die ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat überträgt, hat die beabsichtigte Verschmelzung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel seine Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
    1. Ziffer eins
      der Verschmelzungsplan;
    2. Ziffer 2
      die Niederschrift des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft;
    3. Ziffer 3
      wenn die Verschmelzung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
    4. Ziffer 4
      der Verschmelzungsbericht für die übertragende Gesellschaft;
    5. Ziffer 5
      der Prüfungsbericht für die übertragende Gesellschaft;
    6. Ziffer 6
      die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft;
    7. Ziffer 7
      der Nachweis der Veröffentlichung des Verschmelzungsplans für die übertragende Gesellschaft;
    8. Ziffer 8
      der Nachweis der Sicherstellung der Barabfindung widersprechender Gesellschafter (Paragraph 10,) und die allenfalls erforderliche Zustimmung der Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zur Einleitung eines Verfahrens auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses (Paragraph 12,);
    9. Ziffer 9
      der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (Paragraph 13,) und die Erklärung, dass sich andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist des Paragraph 13, Absatz eins, nicht gemeldet haben.
  2. Absatz 2Weiters haben sämtliche Mitglieder des Vorstands dem Gericht gegenüber zu erklären,
    1. Ziffer eins
      dass eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder dass alle Gesellschafter durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben;
    2. Ziffer 2
      ob und wie viele Gesellschafter von ihrem Recht auf Barabfindung gemäß Paragraph 10, Gebrauch gemacht haben und dass die Anteile der austrittswilligen Gesellschafter entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen übernommen werden können.
    Kann die Erklärung nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß Paragraph 19, FBG vorzugehen.
  3. Absatz 3Das Gericht hat zu prüfen, ob die der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäß durchgeführt wurden und die Forderungen der Gläubiger und sonstigen schuldrechtlich Beteiligten sowie die Abfindung der austrittswilligen Gesellschafter sichergestellt sind. Ist dies der Fall, so hat es die Eintragung durchzuführen und eine Bescheinigung hierüber auszustellen.
  4. Absatz 4Bei der Eintragung der beabsichtigten Verschmelzung sind der geplante Sitz der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, das Register, bei dem die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft geführt werden soll, und die Tatsache anzugeben, dass die Bescheinigung über die Ordnungsmäßigkeit der der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ausgestellt wurde.
  5. Absatz 5Sobald die Verschmelzung nach dem Recht, dem die aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft unterliegt, wirksam geworden ist, hat der Vorstand dieser Gesellschaft unter Anschluss der Mitteilung des Registers des neuen Sitzes die Eintragung der Durchführung der Verschmelzung und der Löschung der Gesellschaft zum Firmenbuch anzumelden. Ist diese Mitteilung nicht in deutscher Sprache verfasst, so ist überdies eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Übermittelt das Register, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft eingetragen wird, eine Meldung über das Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung unmittelbar an das Gericht, so ist der Vorstand zur Anmeldung aufzufordern (Paragraph 24, FBG).

Anmerkung

EG: Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011

Im RIS seit

29.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20005509

Dokumentnummer

NOR40130179

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/72/P14/NOR40130179

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