Bundesrecht konsolidiert

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EU-Verschmelzungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Verschmelzungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

15.12.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2011

Abkürzung

EU-VerschG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Zweck und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2005 S.1.
  2. Absatz 2Eine „Kapitalgesellschaft“ im Sinn dieses Gesetzes ist
    1. Ziffer eins
      eine Gesellschaft im Sinn des Artikels 1 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl. Nr. L 65 vom 14.3.1968, S. 8, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/99/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Gesellschaftsrecht anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 137, oder
    2. Ziffer 2
      eine Gesellschaft, die Rechtspersönlichkeit besitzt und über gesondertes Gesellschaftskapital verfügt, das allein für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, und die nach dem für sie maßgebenden innerstaatlichen Recht Schutzbestimmungen im Sinn der Richtlinie 68/151/EWG im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter einhalten muss.
  3. Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf einen „Mitgliedstaat“ verwiesen wird, sind darunter die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verstehen.
  4. Absatz 4Eine „aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft“ im Sinn dieses Gesetzes ist sowohl eine übernehmende Gesellschaft (Paragraph 219, Ziffer eins, AktG) als auch eine durch die Verschmelzung gegründete neue Gesellschaft (Paragraph 219, Ziffer 2, AktG).

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2011

Gesetzesnummer

20005509

Dokumentnummer

NOR40091627

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/72/P1/NOR40091627

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