Bundesrecht konsolidiert

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Vermarktungsnormengesetz § 8

Kurztitel

Vermarktungsnormengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VNG

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

2. Hauptstück
Kontrollen

1. Abschnitt
Einfuhr-, Ausfuhr- und Inlandskontrolle

Einfuhrkontrolle

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Einfuhrkontrolle unterliegen Waren, soweit für sie Vermarktungsnormen gelten und in diesen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Ausgenommen sind Waren, für die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (Zollbefreiungsverordnung), ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1 und des Abschnittes E des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, Zollfreiheit gewährt wird, soweit in gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2In einer nach Paragraph 4, Absatz eins, erlassenen Verordnung kann, wenn dadurch die Einfuhrkontrolle beschleunigt werden kann, angeordnet werden, dass auch Waren, die zur vorübergehenden Verwendung oder aktiven Veredelung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, abgefertigt werden, der Einfuhrkontrolle unterliegen.
  3. Absatz 3Die Einfuhr von Waren, die den in Paragraph 2, Ziffer 7, genannten Bestimmungen nicht entsprechen, ist, soweit Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz nicht anderes vorsieht, unzulässig.
  4. Absatz 4Soweit begleitende oder ergänzende Vorschriften zu Rechtsakten der Europäischen Union im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, erforderlich sind, ist durch auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, erlassene Verordnung anzuordnen, dass
    1. Ziffer eins
      im Falle einer Beanstandung die Ergebnisse der Kontrolle über den Zustand der Ware oder die festgestellten Mängel bestimmten Stellen des ausführenden Staates mitgeteilt werden und
    2. Ziffer 2
      auf Wunsch dieser Stellen eine Überprüfung der Ware unter Beiziehung eines fachlichen Organs, das vom ausführenden Staat namhaft gemacht wird, stattfinden kann.
  5. Absatz 5Nähere Bestimmungen über die Einfuhrkontrolle sind durch Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Insbesondere kann angeordnet werden, dass
    1. Ziffer eins
      die Zollbehörde oder der Anmelder im Sinne des Artikel 4, Ziffer 18, des Zollkodex das Einlangen der Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, an der Grenze oder am Ort der Zollabfertigung dem Kontrollorgan anzuzeigen hat,
    2. Ziffer 2
      die Einfuhr nur über bestimmte Zollstellen (Einfuhrstellen) zulässig ist,
    3. Ziffer 3
      die Kontrolle am Ort der zollamtlichen Abfertigung oder, wenn sie mit Kontrollen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen an der Grenze verbunden werden kann, an dieser durchzuführen ist.

Schlagworte

Einfuhrkontrolle, Ausfuhrkontrolle

Im RIS seit

21.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20005482

Dokumentnummer

NOR40178848

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/68/P8/NOR40178848

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