Bundesrecht konsolidiert

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Vermarktungsnormengesetz § 3

Kurztitel

Vermarktungsnormengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

21.06.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VNG

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Zuständige Stellen nach Unionsrecht

Paragraph 3,
  1. Absatz einsZuständige Stelle oder koordinierende Behörde im Sinne der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Rechtsakte der Europäischen Union ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann ist die zuständige Stelle oder die Kontrollstelle im Sinne der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Rechtsakte der Europäischen Union, soweit sich aus anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.
  3. Absatz 3Soweit in Rechtsakten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, die Erstattung von Meldungen oder Berichten oder die Erteilung von Auskünften an Organe der Europäischen Union oder an Drittländer vorgesehen sind, ist dafür der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig. Die in Paragraph 11, Absatz eins und 2 genannten Behörden haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu diesem Zweck, sowie im Interesse einer einheitlichen Vollziehung dieser Rechtsakte auf Anfrage die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen sowie die entsprechenden Daten in der angeforderten Form zu übermitteln.

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20005482

Dokumentnummer

NOR40152076

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/68/P3/NOR40152076

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