Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vermarktungsnormengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
02.10.2007
Außerkrafttretensdatum
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Informationspflicht
§ 23.Paragraph 23,
Die anzeigende Kontrollbehörde gemäß § 11 sowie die AMA sind nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsbehörden über den Ausgang der bei ihnen wegen einer Verwaltungsübertretung anhängig gemachten Strafverfahren in Kenntnis zu setzen. Die anzeigende Kontrollbehörde gemäß Paragraph 11, sowie die AMA sind nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsbehörden über den Ausgang der bei ihnen wegen einer Verwaltungsübertretung anhängig gemachten Strafverfahren in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Gesetzesnummer
20005482
Dokumentnummer
NOR40091150