Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vermarktungsnormengesetz § 17a

Kurztitel

Vermarktungsnormengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17a

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VNG

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Zulässigkeit der Verwendung von Daten

Paragraph 17 a,
  1. Absatz einsSoweit dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist, können zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Vermarktungsnormen festgelegt sind, Kontrollorganen im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie den mit der Vollziehung des Veterinär- und Lebensmittelrechts betrauten Organen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft personenbezogene Daten, die im Rahmen der Zulassung und Registrierung von Erzeugerbetrieben, Verpackungsbetrieben oder Packstellen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8,) erfasst werden, übermittelt werden.
  2. Absatz 2Als Übermittlung gilt auch die Einräumung des Zugangs zu elektronischen Datenbanken über registrierte Erzeugerbetriebe, Verpackungsbetriebe oder Packstellen.
  3. Absatz 3Soweit Gütezeichen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die durch bundesgesetzliche Vorschriften anerkannt sind, die Einhaltung der Vermarktungsnormen beinhalten, können den für die Gütezeichenkontrolle verantwortlichen Stellen (Lizenzgebern) zur Gewährleistung einer effektiven Kontrolle folgende personenbezogene Daten übermittelt werden:
    1. Ziffer eins
      Daten, die im Rahmen von Zulassungen und Registrierungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, erfasst werden, und
    2. Ziffer 2
      Daten, die in Zusammenhang mit Lieferungen von Eiern gemäß Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 589/2008, ABl. Nr. L 163 vom 24.6.2008 S. 6, erfasst werden.
  4. Absatz 4Die für die Gütezeichenkontrolle verantwortlichen Stellen haben festgestellte Nichteinhaltungen der Vermarktungsnormen an die zuständige Kontrollbehörde gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zu melden.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung zu den in Absatz eins bis 4 angeführten Datenübermittlungen nähere Details, insbesondere über Zeitpunkt und konkreten Umfang festlegen.

Im RIS seit

09.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20005482

Dokumentnummer

NOR40125017

Navigation im Suchergebnis