Bundesrecht konsolidiert

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Vermarktungsnormengesetz § 15

Kurztitel

Vermarktungsnormengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

21.06.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VNG

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Probennahme

Paragraph 15,
  1. Absatz einsBei Waren, zu deren Überprüfung Untersuchungen erforderlich sind, deren technische Durchführung an Ort und Stelle nicht möglich ist, ist das Kontrollorgan sowohl bei der Ein- und Ausfuhr- als auch der Inlandskontrolle berechtigt, Proben zur Untersuchung zu entnehmen.
  2. Absatz 2Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung vereitelt wird, in zwei gleichartige Probenteile zu teilen. Jeder Teil ist nach zweckdienlicher Verpackung oder sonstiger Sicherung der Identität und Beschaffenheit der Ware mit dem amtlichen Siegel und das Probenbegleitschreiben mit Unterschrift der Partei zu versehen. Ein Probenteil ist der Partei amtlich versiegelt zu Beweiszwecken zurückzulassen. Der andere Probenteil wird als amtliche Probe der Untersuchung zugeführt. Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung als amtliche Probe der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten der Ware vorhanden, so ist eine ausreichende Zahl der Einheiten zu entnehmen und der Partei amtlich verschlossen als Parteienproben zurückzulassen. Von der Bereitstellung einer Parteienprobe kann abgesehen werden, wenn die verfügbare Warenmenge nur für die amtliche Untersuchung ausreicht oder wenn die Partei mit Unterschrift am Probenbegleitschreiben ausdrücklich darauf verzichtet.
  3. Absatz 3Über jede entnommene Probe ist der Partei ein Probenbegleitschreiben auszufolgen.
  4. Absatz 4Für die anlässlich der Einfuhr- oder der Inlandskontrolle entnommene und in amtliche Verwahrung genommene Probe hat der Bund eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe bei Proben anlässlich der Einfuhr durch das BAES, anlässlich der Inlandskontrolle durch den Landeshauptmann bestimmt wird. Die Entschädigung ist in der Höhe des Einstandspreises am Ort und zur Zeit der Probeentnahme festzustellen. Sie entfällt in den Fällen gemäß Paragraph 13, Absatz 9 und Paragraph 19, Absatz 2, oder, wenn sie den Betrag von 150,00 € nicht übersteigt.
  5. Absatz 5Die Entschädigung ist, wenn sie nicht gemäß Absatz 4, letzter Satz zu entfallen hat, nach Abschluss des Verfahrens der Partei auf Antrag zu überweisen.

Schlagworte

Einfuhrkontrolle, Ausfuhrkontrolle

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20005482

Dokumentnummer

NOR40152084

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/68/P15/NOR40152084

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