Bundesrecht konsolidiert

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Vermarktungsnormengesetz § 12

Kurztitel

Vermarktungsnormengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

21.06.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VNG

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Anforderungen an Kontrollorgane

Paragraph 12,
  1. Absatz einsAls Kontrollorgane können Personen bestellt werden,
    1. Ziffer eins
      die
      1. Litera a
        mindestens eine berufsbildende mittlere Schule der entsprechenden Fachrichtung absolviert haben oder
      2. Litera b
        als nach den Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) vom 20. Jänner 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, bestellte oder beauftragte Aufsichtsorgane tätig sind oder
      3. Litera c
        sonst eine Betätigung in der Dauer von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben, die erwarten lässt, dass sie die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten in der Warenkunde erworben haben und
    2. Ziffer 2
      die überdies den erfolgreichen Besuch eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veranstalteten oder anerkannten Lehrkurses nachweisen können, in dem die für eine Kontrolle erforderlichen Rechts- und Warenkenntnisse vermittelt werden.
  2. Absatz 2Die Befugnisse der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, genannten Organe, die ihnen nach dem LMSVG zustehen, bleiben unberührt.
  3. Absatz 3Den Kontrollorganen ist durch die zuständige Behörde eine Ausweisurkunde auszustellen. Im Fall der Kontrollorgane gemäß Paragraph 11, Absatz 3, hat dies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu besorgen. Vor der Ausstellung dieser Urkunde hat das Kontrollorgan zu geloben, dass es seine Pflichten getreu erfüllen wird.
  4. Absatz 4Die Kontrollorgane sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat daher zur Gewährleistung einer einheitlichen Kontrolle und zur Sicherstellung der Einhaltung der jeweils aktuellen Anforderungen an die Kontrolle für geeignete Fortbildungsmaßnahmen Vorsorge zu treffen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nähere Vorschriften über die Fortbildungsmaßnahmen durch Verordnung festlegen.

Schlagworte

Rechtskenntnis

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20005482

Dokumentnummer

NOR40152082

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/68/P12/NOR40152082

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