(2)Absatz 2Die Befugnisse der in Abs. 1 Z 1 lit. b genannten Organe, die ihnen nach dem LMSVG zustehen, bleiben unberührt.Die Befugnisse der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, genannten Organe, die ihnen nach dem LMSVG zustehen, bleiben unberührt.