Bundesrecht konsolidiert

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Vermarktungsnormengesetz § 10

Kurztitel

Vermarktungsnormengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

02.10.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VNG

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Inlandskontrolle

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Inlandskontrolle unterliegen Waren auf sämtlichen Handelsstufen soweit für sie Vermarktungsnormen gelten, Regelungen zur Verbraucherinformation bestehen und nicht die Bestimmungen über die Ein- und Ausfuhrkontrolle anzuwenden sind.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit dies zur Gewährleistung einer regelmäßigen und flächendeckenden Kontrolle erforderlich ist, durch Verordnung nach Paragraph 4, Absatz eins, unter Berücksichtigung der effektiven Erreichung der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Ziele nähere Bestimmungen über die Anzahl der durchzuführenden Inlandskontrollen treffen.
  3. Absatz 3Im Bereich der Klassifizierung gemäß Paragraph 6, kann der Verfügungsberechtigte die Überprüfung der durch den Klassifizierer vorgenommenen Einstufung der Erzeugnisse durch ein Kontrollorgan gemäß Paragraph 11, Absatz 3, verlangen, wenn er an der Richtigkeit der Einstufung begründete Zweifel geltend macht.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20005482

Dokumentnummer

NOR40091137

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/68/P10/NOR40091137

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