Bundesrecht konsolidiert

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Marktordnungsgesetz 2021 § 8b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8b

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

12.07.2018

Abkürzung

MOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Vorschriften zur nationalen Reserve

Paragraph 8 b,
  1. Absatz einsFür die Einrichtung der nationalen Reserve wird die Obergrenze der Basisprämie um 0,3 % gekürzt.
  2. Absatz 2Der Wert der Zahlungsansprüche wird linear gekürzt, wenn die in der nationalen Reserve vorhandenen Mittel für die Zuweisung an die in Artikel 30, Absatz 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Betriebsinhaber nicht ausreichen. Die Kürzung erfolgt in dem für die Bedeckung der benötigten Mittel erforderlichen Ausmaß.
  3. Absatz 3Die Mittel der nationalen Reserve können
    1. Ziffer eins
      gemäß Artikel 30, Absatz 7, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, sowie
    2. Ziffer 2
      gemäß Artikel 30, Absatz 7, Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur dauerhaften linearen Erhöhung des Werts aller Zahlungsansprüche, wenn die in der nationalen Reserve vorhandenen Mittel mehr als 0,5 % betragen,
    verwendet werden.

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40162901

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/55/P8b/NOR40162901

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