Bundesrecht konsolidiert

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Marktordnungsgesetz 2021 § 8a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8a

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

MOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Basisprämie

Paragraph 8 a,
  1. Absatz einsFür die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 24, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kommen auch Betriebsinhaber in Betracht,
    1. Ziffer eins
      denen im Jahr 2014 gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder
    2. Ziffer 2
      die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen.
  2. Absatz 2Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Artikel 30, Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Artikel 24, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.
  3. Absatz 2 aAb dem Antragsjahr 2017 werden für im Antragsjahr 2017 als beihilfefähige Flächen beantragte Hutweideflächen sowie für beihilfefähige Flächen, die im Antragsjahr 2013 oder Antragsjahr 2015 Hutweiden waren und spätestens im Antragsjahr 2017 als beihilfefähige Flächen – ausgenommen Hutweiden oder Almen – beantragt wurden, unter Anwendung eines Verringerungskoeffizientens von 20% Zahlungsansprüche zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht 60% des für das Jahr 2017 berechneten nationalen Einheitswerts.
  4. Absatz 3Die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beträgt 1,5 Hektar.
  5. Absatz 4Der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche wird in Anwendung des Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Wert pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert.
  6. Absatz 5Der ursprüngliche Einheitswert gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Artikel 26, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.
  7. Absatz 6Ein unerwarteter Gewinn im Sinne des Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist dann gegeben, wenn die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche mehr als 5 % und 20 € je Zahlungsanspruch beträgt. Flächen, mit denen im Zuge eines Kaufs oder einer mindestens einjährigen Pacht Zahlungsansprüche weitergegeben werden, ohne Zahlungsansprüche gepachtete Flächen, die durch Beendigung des Pachtvertrags wegfallen, die Abgabe von Flächen, die bisher nicht zur Nutzung von Zahlungsansprüchen herangezogen wurden, Flächen, die aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht mehr zur Verfügung stehen, und aufgrund der Anwendung der Verringerungskoeffizienten gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, reduzierte Flächen sind bei dieser Vorgangsweise außer Betracht zu lassen. Der Anteil des Werts der Zahlungsansprüche, der die im ersten Satz genannten Grenzen übersteigt, fällt in die nationale Reserve zurück.

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40204244

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/55/P8a/NOR40204244

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