Bundesrecht konsolidiert

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Marktordnungsgesetz 2021 § 8

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Allgemeine Grundsätze zu Direktzahlungen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Vom Gesamtbetrag für Direktzahlungen gemäß Anhang römisch fünf der Verordnung (EU) 2021/2115 (Obergrenze) werden reserviert:
    1. Ziffer eins
      für die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte 2,1% der Obergrenze,
    2. Ziffer 2
      für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl 25% der Obergrenze, wobei der konkrete Prozentsatz nach erfolgter Anrechnung der nach Artikel 97, der Verordnung (EU) 2021/2115 zulässigen Einbeziehungsmöglichkeiten durch Verordnung festzulegen ist,
    3. Ziffer 3
      für die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit 10% der Obergrenze sowie die durch Anwendung der Kappung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 4, frei werdenden Mittel und
    4. Ziffer 4
      für die gekoppelte Einkommensstützung für auf Almen aufgetriebene Rinder, Mutterschafe und -ziegen 2,66% der Obergrenze.
  2. Absatz 2,Die Mindestgröße von Betrieben, die für die Gewährung von Direktzahlungen in Betracht kommen, beträgt 1,5 ha oder, wenn der Landwirt ausschließlich die gekoppelte Einkommensstützung gemäß Paragraph 8 d, erhält, muss ein Mindestbetrag von 150 € erreicht werden.
  3. Absatz 3,Landwirten, deren Betriebe nach dem 6. Dezember 2021 einzig zu dem Zweck aufgespalten wurden, um die Kappung (Paragraph 8 a, Absatz 4,) oder die Begrenzung der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit (Paragraph 8 b,) zu vermeiden, darf der bezweckte Vorteil nicht gewährt werden. Dies gilt auch für die aus der Aufspaltung hervorgehenden Betriebe.

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40244503

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/55/P8/NOR40244503

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