Bundesrecht konsolidiert

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Marktordnungsgesetz 2021 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

08.01.2018

Außerkrafttretensdatum

10.06.2022

Abkürzung

MOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle

Paragraph 6,
  1. Absatz einsZuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Agrarmarkt Austria (AMA), soweit sich nicht der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Absatz 2, zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unbeschadet des Absatz eins, durch Verordnung festsetzen, dass Rechtsträger im Bereich der Vollziehung der Länder oder sonstige geeignete Rechtsträger für die Durchführung einzelner Akte der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts herangezogen werden, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und Kosten sparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die in Betracht kommenden Personen fachlich befähigt sind.
  3. Absatz 3Die Vollziehung der Vorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Erhebung von Ein- und Ausfuhrabgaben obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung Details zu den Pflichten und Aufgaben der Zahlstelle gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, insbesondere wenn andere fachlich zuständige Stellen für die Abwicklung und Kontrolle der einzelnen Maßnahmen erforderliche Daten und Unterlagen zu liefern haben oder andere Stellen Teilbereiche der Zahlstellenaufgaben wahrnehmen, in dem Umfang festlegen, der erforderlich ist, damit die AMA ihre Aufgaben als Zahlstelle umfassend wahrnehmen kann.
  5. Absatz 5Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung für die Überprüfung von Maßnahmen im Bereich der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 23.4.2009 S. 16, die näheren Details zur technischen Ausgestaltung der Abwicklung und Kontrolle für den Bereich der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe festlegen.

Schlagworte

Marktordnungsstelle, Interventionsstelle, Einfuhrabgabe

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40204241

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/55/P6/NOR40204241

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