Einvernehmen
§ 31.Paragraph 31,
Soweit Bundesmittel bereitgestellt werden sowie in Angelegenheiten des § 7 Abs. 1 Z 8 ist für Verordnungen nach diesem Bundesgesetz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erforderlich. Soweit Bundesmittel bereitgestellt werden sowie in Angelegenheiten des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 8, ist für Verordnungen nach diesem Bundesgesetz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erforderlich.