Bundesrecht konsolidiert

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Marktordnungsgesetz 2021 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

27.03.2012

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffMOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Gemeinsame Marktorganisationen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsGemeinschaftliches Marktordnungsrecht sind Regelungen (Absatz 2,) auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen (Absatz 3,).
  2. Absatz 2Regelungen im Sinne des Absatz eins, sind, jedoch mit Ausnahme von Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit nach Paragraph 6, Absatz 3,,
    1. Ziffer eins
      die Bestimmungen des EG-Vertrages samt Protokollen,
    2. Ziffer 2
      die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund des EG-Vertrages zustande gekommen sind oder zu dessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und rechtswirksam sind,
    3. Ziffer 3
      Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der unter den Ziffer eins und 2 genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft.
  3. Absatz 3Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang römisch eins des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), ABl. Nr. C 325 vom 24.12.2002, S. 33 angeführten Erzeugnisse, sonstige Handelsregelungen sowie Regelungen zu Direktzahlungen.
  4. Absatz 4Auf Bundesgesetze zur Durchführung von in Absatz 2, genannten Regelungen sind die Paragraphen 4,, 5, 6, 13, 14, 15, 16, 19 bis 30 einschließlich dazu erlassener Verordnungen anzuwenden, soweit in derartigen Bundesgesetzen nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40089407

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/55/P3/NOR40089407

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