Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Marktordnungsgesetz
2021
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MOG 2021
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
4. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
Finanzvergehen
§ 29.Paragraph 29,
Wer vorsätzlich oder fahrlässig Marktordnungswaren ohne die in § 15 Abs. 1 bezeichneten Dokumente oder ohne Vorlage dieser Dokumente einführt oder ausführt, begeht ein Finanzvergehen. Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, wobei das Höchstausmaß bei vorsätzlicher Begehung 72 670 € und bei fahrlässiger Begehung 36 340 € beträgt. Wer vorsätzlich oder fahrlässig Marktordnungswaren ohne die in Paragraph 15, Absatz eins, bezeichneten Dokumente oder ohne Vorlage dieser Dokumente einführt oder ausführt, begeht ein Finanzvergehen. Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, wobei das Höchstausmaß bei vorsätzlicher Begehung 72 670 € und bei fahrlässiger Begehung 36 340 € beträgt.
Schlagworte
Strafbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
20005399
Dokumentnummer
NOR40089433