Bundesrecht konsolidiert

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Marktordnungsgesetz 2021 § 29

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

4. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen

Finanzvergehen

Paragraph 29,

Wer vorsätzlich oder fahrlässig Marktordnungswaren ohne die in Paragraph 15, Absatz eins, bezeichneten Dokumente oder ohne Vorlage dieser Dokumente einführt oder ausführt, begeht ein Finanzvergehen. Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, wobei das Höchstausmaß bei vorsätzlicher Begehung 72 670 € und bei fahrlässiger Begehung 36 340 € beträgt.

Schlagworte

Strafbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40089433

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/55/P29/NOR40089433

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