Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
-
-
-
Kurztitel
Marktordnungsgesetz
2007
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MOG 2007
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
4. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
Finanzvergehen
§ 29.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig Marktordnungswaren ohne die in § 15 Abs. 1 bezeichneten Dokumente oder ohne Vorlage dieser Dokumente einführt oder ausführt, begeht ein Finanzvergehen. Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, wobei das Höchstausmaß bei vorsätzlicher Begehung 72 670 € und bei fahrlässiger Begehung 36 340 € beträgt.
Schlagworte
Strafbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Gesetzesnummer
20005399
Dokumentnummer
NOR40089433